Wichtige Änderungen für alle Onlineshops ab Juni 2014

Wichtige Änderungen für alle Onlineshops ab Juni 2014 

Neues Widerrufsrecht 

Aufgrund ständiger Änderungen beim Widerrufsrecht wurden in den letzten Jahren tausende Shopbetreiber abgemahnt. Nun steht erneut eine umfassende Neuregelung von Widerruf & Co. an. Alle Shopbetreiber müssen diese Änderungen bis Mitte 2014 umgesetzt haben.

Wiederrufsrecht ist nur ein Teil der zahlreichen Änderungen

Die Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014 wird zahlreiche Änderungen für Shopbetreiber und Dienstleister nach sich ziehen. Die Änderungen beim Widerrufsrecht sind nur ein kleiner Teil zahlreichen Neuregelungen. Daneben gelten für Online-Händler strengere Informationspflichten gegenüber den Kunden, es kommt zu Änderungen beim Umgang mit Retouren, den Rücksendekosten usw..

Die Einführung des neuen Widerrufsrechts bringt für Händler und Shopbetreiber sowohl Vor- als auch Nachteile. Es wird aber mit einigen bislang schwer  verständlichen Regelungen zum Vertragsschluss aufgeräumt, sodass das neue Widerrufsrecht insgesamt transparenter werden soll. Dies soll Online-Händlern helfen, den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten und nicht Gefahr zu laufen, massenhaft abgemahnt zu werden. Dass dies dringend notwendig ist, zeigen Umfragen unter Shopbetreibern, die zeigen, dass jeder zweite Händler bereits mindestens einmal abgemahnt wurde. Dieser Abmahnungen basierten häufig auf Fehlern bei der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht.

 

Die konkreten Änderungen der Widerrufsbelehrung im Detail

1. Verbraucher trägt grundsätzlich die Kosten der Rücksendung (keine 40 Euro Klausel)

Abweichend von der bisherigen Widerrufsbelehrung können ab dem 13.06.2014 dem Käufer die Kosten für die Rücksendung der Ware nach einem erfolgten Widerruf vertraglich auferlegt werden. Die bisherige Klausel, wonach der Verkäufer ab einem Warenwert von 40 EUR automatisch die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, entfällt.

Dies dürfte vor allem Online-Händler freuen, deren Online-Shops sich in „retourenintensiven“ Branchen, wie beispielsweise Bekleidung oder Schuhe, befinden. Diesen Händlern droht in Zukunft bei einem erfolgten Widerruf aufgrund der zu tragenden Rücksendekosten kein Verlustgeschäft mehr zu. Allerdings muss man abwarten, ob sich die Regelung auf dem Markt wirklich durchsetzen wird. Viele große Anbieter haben bereits angekündigt,  ihren Kunden freiwillig die Kosten für die Rücksendung zu erstatten und bringen so auch andere  Online-Händler in Zugzwang, die Rücksendekosten auch in Zukunft zu übernehmen.

2. Neue Muster-Widerrufsbelehrung

Ab dem 13.06.2014 wird Händlern eine in ganz Europa geltende „Musterwiderrufsbelehrung“ zur Verfügung gestellt, um Verträge im Internet rechtssicher gestalten zu können. Ein entsprechendes Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB.

Zu der Widerrufsbelehrung werden wie bisher auch dazugehörige „Gestaltungshinweise“ zur Verfügung gestellt, um die Belehrung dem eigenen Geschäftsmodell anpassen zu können.

ACHTUNG:  Wie immer steckt an dieser Stelle der Teufel im Detail. Aus diesem Grund sollten diese Anpassungen der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend der Gestaltungshinweise nur dann durch Onlinehändler selbst vorgenommen werden, wenn diese rechtlich versiert sind.

Es muss nämlich damit gerechnet werden, dass Konkurrenten und beauftragte Abmahnkanzleien ganz gezielt nach Fehlern in der Belehrung suchen und es bei falsch angepassten Muster-Widerrufsbelehrungen nach wie vor zu teuren Abmahnungen kommen wird.

3. Widerrufsfrist für Beginn und Ende des Widerrufsrechts

Ebenfalls neu gefasst sind die Regelungen zur Widerrufsfrist, also zum Zeitpunkt, in dem das Widerrufsrecht erlischt. Es gibt jetzt eine einheitliche Frist von 14 Tagen.

Auch dieser Punkt kommt Online-Händlern entgegen. Nach aktuellem Recht gibt es 2 Fristen: 14 Tage und 1 Monat. Zudem sieht die bisherige Regelung vor, dass der Widerruf des Vertrages theoretisch auch noch nach Jahren möglich ist, wenn nicht ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht und die konkrete Widerrufsfrist hingewiesen worden ist. Die Neuregelung der Europäischen  Verbraucherrechterichtlinie sieht an dieser Stelle ganz klare Regelungen für den Beginn und das Ende des Widerrufsrechtes vor:

So beginnt das Widerrufsrecht, sobald die Ware beim Verbraucher eingegangen ist, und endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher automatisch – unabhängig davon, ob der Online-Händler seine Kunden über das Bestehen eines Widerrufsrechtes informiert hat.

Mit der Neuregelung wird demnach dem Verbraucher mehr Eigenverantwortung eingeräumt, sich ggf. eigenständig über das Bestehen von Widerrufsrechten und der Widerufsfrist zu informieren. Aus Händler-Sicht ist die Neuregelung zu begrüßen.

4. Downloads sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

Mit der Neuregelung des Widerrufsrechtes ebenfalls eindeutig ist es nunmehr, dass auch digitale Güter vom Widerruf ausgeschlossen sind. So erlischt das Widerrufsrecht – so der Verbraucher hierauf vorab hingewiesen worden ist – zukünftig mit dem Beginn des Downloads.

5. Widerruf in Textform nicht mehr notwendig

Die Käufer müssen den Vertrag künftig nicht mehr per „Textform“, also per Mail, Fax oder Post, widerrufen. Künftig kann ein Vertrag auch per Telefon widerrufen werden. Abmahnungen wegen der Angabe von Telefonnummern in der Belehrung dürften damit der Vergangenheit angehören.

6. Der Widerruf muss vom Kunden ausdrücklich erklärt werden

Abweichend von der bisherigen Regelung kann der Widerruf eines Vertrags künftig nicht mehr allein durch kommentarlose Rücksendung der Ware oder der Verweigerung der Annahme eines Pakts erfolgen. Der Widerruf muss vom Verbraucher explizit erklärt werden.

Dies kann beispielsweise via E-Mail erfolgen oder aber durch ein neues Kontaktformular, das der Online-Händler hierfür zur Verfügung zu stellen hat. Weiter ist der Online-Händler dazu verpflichtet, dem Kunden eine schriftliche Mitteilung (Textform) zukommen zu lassen, dass er Kenntnis vom Widerruf des Verbrauchers erhalten hat.

Bei der Abwicklung des Widerrufs hat die Erstattung des Geldes nach wie vor Zug um Zug gegen die Ware zu erfolgen, wobei ab Juni 2014 hierfür eine Frist von 14 Tagen (vorher: 30 Tage) gilt.

7. Es gibt kein Rückgaberecht mehr

Bisher galt, dass der Shopbetreiber bei Vertragsschluss statt des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht vereinbaren konnte. Allerdings war der Mehrzahl der Kunden (und wahrscheinlich auch der Shopbetreiber) der Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht oft nicht klar.  Auf ein gesondertes Rückgaberecht wird in Zukunft verzichtet. Es gibt nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht.

8. Das neue Widerrufsrecht gilt einheitlich in ganz Europa

Aktuell gibt es zwar in jedem Land der EU ein Widerrufsrecht. Dieses Recht ist im Detail aber in jedem Land anders ausgestaltet. Damit ist ab Mitte 2014 Schluss. Das Widerrufsrecht gilt dann einheitlich europaweit.

9. Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen

Bereits beim heutigen Widerrufsrecht bestehen Ausnahmefälle, bei denen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Solch ein Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn ein Artikel individuell nach Kundenspezifikationen gefertigt worden ist (Beispiel: Ein individuell angefertigter Maßanzug). Hintergrund ist hierbei, dass solch ein Artikel im Falle des Widerrufes nur schwerlich durch den Online-Händler erneut verkauft werden könnte.

Die Liste der bestehenden Ausnahmeregelungen wird ab Juni 2014 erweitert, etwa um den Punkt, dass kein Widerrufsrecht bei versiegelten Waren besteht, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

Was jedoch genau unter den Punkten „aus Gründen der Hygiene“ zu verstehen ist und wie genau eine solche Versiegelung der Ware auszusehen hat, damit der Ausschluss des Widerrufsrechtes gilt, darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus, sodass die Regelung künftig von den Gerichten ausgelegt werden muss.

Diese Regelung dürfte vor allem Online-Händler vor Herausforderungen stellen, die etwa mit Bademoden oder Unterwäsche handeln. Soweit man diese Artikel als „vom Hygienegrund erfasst“ ansieht, hätte dies zur Folge, dass ein Widerruf solch bestellter Waren quasi nicht möglich wäre, sofern die Ware vom Händler versiegelt wird. Allerdings muss man sich gleichermaßen dann die Frage stellen lassen, welcher Verbraucher zukünftig dann noch etwa Bademoden übers Internet bestellen würde, sodass damit zu rechnen ist, dass Online-Händler bei einigen Artikeln bewusst von der Versiegelung der Verpackung absehen werden, um ihren Kunden Widerrufsmöglichkeiten einzuräumen.

Fazit:

Die Liste der Änderungen beim Widerrufsrecht ist sehr lang. Änderungen sind notwendig in der Belehrung selbst, aber auch in den AGB und im Bestellprozess.

JEDER Shopbetreiber muss diese Änderungen zum 13.06.2014 umgesetzt haben. Die amtliche „Musterwiderrufsbelehrung“ muss individuell angepasst werden. Die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung ist immer abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell. Hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

 

Originaltext:   http://www.e-recht24.de/artikel/widerrufsbelehrung/7702-onlineshops-neues-widerrufsrecht-2014.html